Wissenschaftsstadt Darmstadt klärt über Desinformation und Falschinformationen auf
Bundestagswahl 2025
Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl kursieren immer wieder Informationen, die eingesetzt werden, um Wähler bewusst falsch zu informieren. Solche falschen Informationen werden oftmals nicht als diese erkannt und dadurch verbreitet. Durch die Weiterverbreitung dieser Informationen kann jedoch große Unsicherheit entstehen. Dies ist inzwischen auch im Briefwahlbüro des Wahlamtes aufgefallen. Hier wurden bereits häufig verschiedene Falschinformationen von Wählern vorgetragen und teilweise sogar, trotz Aufklärung durch die Mitarbeiter des Wahlamtes, weiterverbreitet. Daher möchte die Wissenschaftsstadt Darmstadt über die häufigsten Desinformationen aufklären und irreführende Informationen richtigstellen.
Stimmzettel
Alle Stimmzettel zur Bundestagswahl müssen in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten sein (§ 45 Abs. 2 BWO). Das Fehlen der rechten oberen Ecke stellt keinen Mangel des Stimmzettels und auch keinen Fehler dar. Der Grundsatz der geheimen Wahl bleibt weiterhin gewahrt. Hierbei handelt es sich um eine Tasthilfe für Blinde und Sehbehinderte, die dadurch mit einer eigens dafür angefertigten Stimmzettelschablone selbstständig und geheim wählen können. Stimmzettelschablonen werden kostenfrei vom Landesverein des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) ausgegeben.
Wahlurnen
Für den Einwurf von Stimmzetteln sind Wahlurnen zu verwenden, die eine Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen (§ 33 Abs. 1 S. 2 BWG). Hierzu müssen Wahlurnen verschließbar sein. Es gibt allerdings keine weiteren Vorgaben darüber, dass zusätzlich Siegel oder Plomben an Wahlurnen angebracht werden müssen. Ebenso müssen Urnen nicht mit der Unterschrift des Kreiswahlleiters versehen werden. Selbstverständlich müssen Wahlurnen stets vor Fremdzugriff und einer widerrechtlichen Öffnung geschützt werden. Hierfür ist am Wahltag der Wahlvorstand zuständig. Im Briefwahlbüro wird hierfür Sorge getragen, indem die Urne verschlossen und befestigt wurde und zudem jederzeit von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesehen werden kann.
Wahlbeobachtung
Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt öffentlich. Eine Wahlbeobachtung ist daher von Jedermann, also auch von nicht wahlberechtigten Personen, sowohl bei der Urnenwahl als auch bei der Briefwahl möglich (§ 75 Absatz 8 i. V. m. § 54 BWO). Eine Anmeldung oder Registrierung hierfür ist nicht erforderlich. Wahlbeobachter haben jedoch kein Anrecht auf Aushändigung einer Kopie oder Erstellung von Fotos der Ergebnisse, Schnellmeldungen oder Niederschriften. Ebenso muss die Wahlbeobachtung ohne Störung der Wahlhandlung, Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen (§ 54 BWO).
Darüber hinaus weist die Stadt darauf hin, dass die Bundeswahlleiterin auf ihrer Internetseite https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/fakten-desinformation.html ebenfalls über verbreitete Desinformation aufklärt. Bürger finden hier weitreichende Informationen über Desinformation und Richtigstellungen zu aktuellen Falschinformationen.