
Der Fall:
Das Verwaltungsgericht der Hansestadt Bremen erklärte am 17. Mai 2017 in erster Instanz die Gebührenbescheide des Bundeslandes Bremen über 425.718,11 Euro zur Beteiligung der Deutsche Fußball Liga (DFL) an den Kosten für den Polizeieinsatz bei einem Hochrisiko-Fußballspiel von Werder Bremen gegen den HSV für rechtswidrig und hob sie auf. Damit setzte sich die Deutsche Fußball Liga (DFL) mit ihrer Klage in erster Instanz durch.
Das sagt das Gericht:
Das Gericht begründete das Urteil unter anderem mit Mängeln bei der Gebührenfestsetzung. Vor allem die Berechnungsmethode sei nicht bestimmt genug und deshalb rechtswidrig. Es ging um § 4 Absatz 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG): „Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden“.
Zum einen sei die Zusammensetzung der Gesamtsumme in diesem Fall nicht nachvollziehbar, ein Veranstalter müsse im Vorfeld kalkulieren können, welche Kosten ihn erwarten. Zum anderen sei nicht klar, warum Bremen den Bescheid nur der DFL und nicht auch Werder Bremen geschickt habe.
Im Urteil ließ das Gericht die Frage über die Rechtmäßigkeit des bremischen Gebührengesetzes offen. In der Verhandlung hatte das Gericht es nach vorläufiger Einschätzung als verfassungskonform bewertet.
Das sagen Befürworter der Entscheidung:
Viele stimmen der Entscheidung zu, etwa mit dem Argument, das Sicherheit im öffentlichen Raum hoheitliche Aufgabe des Staates sei. Der Staat müsse Ordnung herstellen, sonst keiner. Auch könne die Bremer Initiative verfassungsrechtlich keinen Bestand haben, weil der Bremer Senat das Geld nicht von dem Fußballverein Werder Bremen zurückverlange, sondern von der DFL. Die DFL sei aber der falsche Adressat, denn Veranstalter im rechtlichen Sinne sei der Verein und nicht die DFL. Auch sei der Bremer Antrag nicht bestimmt genug, da der Veranstalter nicht erkennen könne, welche Kosten auf ihn zukämen.
Das sagen Gegner der Entscheidung:
Viele stimmen aber auch mit der Entscheidung nicht überein, etwa mit dem Argument, dass die Ursachenkette eindeutig sei, denn ohne Spiel gäbe es keine Randale. Auch lasse das Polizeirecht eine Kostenbeteiligung der DFL zu, und am staatlichen Gewaltmonopol würde das BremGebBeitrG nicht rütteln. Auch verfassungsrechtlich sei das Vorgehen des Landes Bremen in Ordnung, denn es sei in Deutschland sehr wohl üblich, dass Verursacher von Polizeieinsätzen dafür zahlen müssten wie etwa ein Gefahrguttransportunternehmen, wenn der Transport polizeilich gesichert werde. Zudem habe das Gericht im vorliegenden Fall festgestellt, dass die DFL – ebenso wie Werder Bremen – Veranstalter seien. Beide hätten Einfluss auf Planung und Ausführung des Spiels sowie einen finanziellen Vorteil, so dass es nur fair sei, die DFL auch an den Kosten für besonders umfangreiche Polizeieinsätze bei bestimmten Fußballspielen zu beteiligen.
Das Ergebnis:
Wir haben gewonnen“, sagte der Präsident und Aufsichtsratschef der DFL, Reinhard Rauball.
Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) räumte einen Punktverlust ein und sagte „Das war erst der Auftakt und nicht das Ende der Veranstaltung“.
Der Streit ist sicher noch lange nicht beendet. Das Land Bremen hat schon mitgeteilt, dass es gegen die Entscheidung in Berufung gehen werde.
Am Ende könnte Werder Bremen der Leidtragende sein. Sollten neue Gebührenbescheide gegen die DFL vor Gericht Bestand haben, insbesondere wenn das BremGebBeitrG nachgebessert worden ist, wird die DFL das Geld am Ende doch von Werder Bremen einfordern.
Liebe Leserinnen und Leser, ich bin Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Internet - Recht, Vertrags- und AGB-Recht, Softwarelizenzrecht. In der Rubrik „AUF gepasst • Recht und Gesetz“ stelle ich Ihnen interessante und aktuelle Urteile vor und erkläre sie allgemeinverständlich. Ihr Rolf Ahrens. mail@rechtsanwalt-ahrens.com | ![]() |